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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma STS erfolgen
ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen, die
damit Vertragsbestandteil sind. Diese gelten für alle, auch künftigen
Geschäftsvorfälle, auch wenn dies nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart wurde. Spätestens bei der Entgegennahme der Ware oder
Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Anders lautende
Bedingungen, insbesondere wenn sie in der Auftragsannahme genannt
sind, gelten nur, wenn sie von STS schriftlich bestätigt werden.
Die Durchführung des Geschäfts, Annahme von Leistungen etc.
gilt als Einverständnis mit unseren AGB.
2. Vertragsschluß, Vergütung
1.Die Angebote der Firma STS sind freibleibend und werden erst mit
schriftlicher Bestätigung des Auftrages durch Firma STS wirksam.
Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder
Nebenabreden.
2. Alle Preise gelten ab Lager zuzüglich Mehrwertsteuer und schließen
Verpackung, Fracht- und Transportkosten, sowie Aufstellung und Montage
nicht ein.
3. Lieferung
1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Soweit Liefertermine nicht fix zugesagt sind werden wir uns bemühen,
angegebene Lieferzeiten einzuhalten. Nach Tagen bemessene Lieferfristen
meinen Arbeitstage.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund z.B. höherer
Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Firma STS die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören
auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch
wenn sie bei Lieferanten der STS oder deren Unterlieferanten eintreten
-, hat STS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen
nicht zu vertreten. Sie berechtigen STS, die Lieferung bzw. Leistung
um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch
nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als 1 Monat, bei Sonderanfertigungen
länger als 3 Monate dauert, kann der Besteller eine angemessene
Nachfrist zur Leistung oder Nichterfüllung setzen und bei deren
Nichteinhaltung vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch
wegen Nichterfüllung oder Verzuges ist ausgeschlossen. §
649 Satz 2 BGB gilt entsprechend.
4. Der Versand erfolgt unfrei auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung
an die den Transport ausführende Person übergeben worden
ist oder zwecks Versendung/Auslieferung das Lager von STS verlassen
hat.
5. Die zum Angebot gehörenden Zeichnungen, Prospekte, Abbildungen
oder Gewichtsangaben sind nur als annähernd zu betrachten, soweit
sie nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind.
6. Aufstellung/Montage/Einbau etc. erfolgen nur, sofern dies ausdrücklich
vereinbart ist. Für Hilfskräfte, insbesondere für den
Eintransport, die ggf. erforderlichen Rüst- oder Hebewerkzeuge
und die sonstigen für die Aufstellung der Geräte notwendigen
Gegenstände hat der Besteller auf seine Kosten zu sorgen. Unsere
Leistungen beginnen ab Steckdose, bzw. Wasserhahn. Alle Erd-, Maurer-,
Putz-, Tischler- Maler- Installations- und sonstige Arbeiten und Verrichtungen,
die mit den Arbeiten von STS zusammenhängen sind vom Besteller
zu übernehmen und nachträglich zu leisten. Gleiches gilt
für die Lieferung und Verlegung aller Rohrleitungen für
Dampf, Abwasser, Kondenswasser, Kalt- und Warmwasser, Gas- und elektrische
Leitungen, sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart. Alle
diese, für Geräte der STS notwendigen Vor-Arbeiten sind
rechtzeitig vor Aufstellung der Geräte durch den Besteller durchzuführen.
Der Besteller trifft auf seine Kosten die etwa notwendigen Vereinbarungen
mit dem Gewerbeaufsichtsamt.
4. Haftung
1. STS haftet für Schäden, die in Ausführung oder aus
Anlaß ihrer Leistungen verursacht werden nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei leicht fahrlässiger
Verursachung.
2. Schadensersatzansprüche wegen von uns zu vertretender Pflichtverletzung,
Leistungsstörung, Nichterfüllung, Unmöglichkeit, positiver
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, Produkthaftung
oder unerlaubter Handlung, etc. sind sowohl gegen STS als auch gegen
deren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt. Die Verjährungsfrist
beträgt 1 Jahr und beginnt ab Kenntnis des Bestellers von den
in Satz 1 exemplarisch genannten Umständen. Soweit STS für
aufgetretene Schäden aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften
oder aufgrund dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen haftet,
ist ihre Haftung der Höhe nach für Sachschäden auf
den Betrag von 1.000.000,- €, für Personenschäden auf
den Betrag von 2.000.000,- € hilfsweise das gesetzliche Mindestmaß
beschränkt.
3. a) Im Falle von Haftungsansprüchen Dritter aufgrund von Umständen,
für die das Produkt des Lieferers mitursächlich war, stellt
uns der Lieferer im Verhältnis zum Grad seiner Mitverursachung
von sämtlichen Kosten frei.
b) Der Lieferant versichert, daß der Gegenstand frei von Schutzrechten
Dritter ist.
5. Abnahme, Gewährleistung, Verjährung
1. Etwaige Mängel erbrachter Werkleistung sind unverzüglich,
spätestens innerhalb 5 Arbeitstagen anzuzeigen. Bei Kaufverträgen
gilt die gesetzliche Rügepflicht der §§ 377 f HGB.
2. STS übernimmt die Gewährleistung für die Einhaltung
der vereinbarten technischen Arbeitsbedingungen in der Weise, daß
wir innerhalb der Gewährleistungsfrist nach unserer Wahl fehlerhafte
Teile kostenlos ersetzen oder durch Nachbesserung für fehlerfreie
Funktion sorgen. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Teile,
die dem natürlichen Verschleiß, Beschädigungen, unsachgemäßer
Benutzung, fehlerhafter Bedienung oder schlecht, resp. unfachmännisch
ausgeführten Reparaturen unterliegen. Ferner ist die Haftung
der Firma STS ausgeschlossen für Schäden, die auf Frost,
mangelhaften Bauarbeiten, chemischen oder elektrischen Einflüssen,
Anwendungen roher Gewalt und/oder durch übermäßige
Beanspruchung oder desgleichen zurückzuführen sind. Bei
Gewährleistungsansprüchen müssen die beanstandeten
Teile aufbewahrt und der Firma STS zur Verfügung gestellt werden.
Die Kosten der reinen Reparaturzeit und der auszutauschenden Teile
werden von STS getragen. Die Gewährleistungspflicht bezieht sich
nicht auf infolge eines Mangels des Liefergegenstandes entstandenen
Schaden irgendwelcher Art, insbesondere Folgeschäden. Bei Ausfall
des Liefergegenstandes haftet STS in keinem Fall.
3. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Firma STS nicht befolgt,
Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt
oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen
entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
4. Die Gewährleistungsfrist für alle Produkte und Leistungen
beträgt 6 Monate und -soweit nicht abkürzbar- 1 Jahr. Sie
beginnt ab Lieferung, resp. Fertigstellung, spätestens ab Abnahme.
5. Gewährleistungsansprüche gegen STS stehen nur dem unmittelbaren
Vertragspartner, sind nicht abtretbar und gehen im Falle der Veräußerung
nicht auf den Erwerber über.
6. Zahlung
1. Die Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar je
1/3 bei Auftragserteilung, Lieferung und Fertigstellung. Andere Zahlungsvereinbarungen
bedürfen besonderer Vereinbarung und schriftlicher Bestätigung.
Schecks werden nur Erfüllungshalber angenommen.
2. STS behält sich grundsätzlich vor, Lieferungen gegen
Nachnahme bzw. Vorkasse zu erbringen.
3. Der Vertragspartner verzichtet für den konkreten Vertrag auf
die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren
oder anderen Geschäften. Die Aufrechnung mit eigenen oder fremden
Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese fällig
und von STS anerkannt oder rechtskräftig gegen uns tituliert
sind.
4. Ab Fälligkeit ist der jeweils ausstehende Betrag mit 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
5. Ratenzahlungsvereinbarungen, Stundungen, etc. werden hinfällig,
sofern und sobald der Vertragspartner in Vermögensverfall gerät,
d.h. einen Scheck nicht einlöst, Zahlungen einstellt, Anträge
nach der InsO oder auf Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung
vorliegen.
7. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter
Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an dem Liefergegenstand geht erst
nach vollständig bewirkter Zahlung auf den Besteller über.
Bis dahin hat der Besteller den Gegenstand pfleglich zu behandeln
und gegen alle Schäden zu versichern.
2. Bei Zugriffen Dritter auf die Ware wird der Vertragspartner auf
das Eigentum von STS hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
Kosten trägt in soweit der Besteller.
3. Der Besteller ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung
der Ware nur mit Zustimmung von STS und mit der Maßgabe berechtigt,
daß der Kaufpreisanspruch aus dem Weiterverkauf an STS abgetreten
wird. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist
der Besteller nicht berechtigt.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners - insbesondere
Zahlungsverzug - ist STS berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten
des Vertragspartners zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche
gegen Dritte zu verlangen.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien wird die ausschließliche
Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
2. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag
ist Berlin.
3. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit
des AG Schöneberg resp. LG Berlin vereinbart, sofern nicht gesetzlich
ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Das gleiche
gilt, wenn der Vertragspartner nach Vertragsabschluß seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
9. Datenschutz
Der Besteller/Käufer willigt in die Speicherung, Verarbeitung
und Weitergabe seiner Daten aus der Geschäftsbeziehung ein.
10. Sonstiges
1. Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt. Im Falle einer Lücke oder Unklarheit gilt
diejenige Regelung, die bei Auslegung des Vertrages unserem mutmaßlichen
Interesse am ehesten entsprechen würde.
2. Bei Lieferung von Erzeugnissen der von uns vertretenen Werke gelten
mit unseren Lieferungsbedingungen auch diejenigen der Werke als Vertragsteil.
Sie werden dem Besteller auf Verlangen zur Kenntnis gegeben, sofern
sie nicht bereits dem Angebot oder der Auftragsbestätigung beigefügt
sind. |
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