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  Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma STS erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen, die damit Vertragsbestandteil sind. Diese gelten für alle, auch künftigen Geschäftsvorfälle, auch wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde. Spätestens bei der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Anders lautende Bedingungen, insbesondere wenn sie in der Auftragsannahme genannt sind, gelten nur, wenn sie von STS schriftlich bestätigt werden. Die Durchführung des Geschäfts, Annahme von Leistungen etc. gilt als Einverständnis mit unseren AGB.

2. Vertragsschluß, Vergütung
1.Die Angebote der Firma STS sind freibleibend und werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Auftrages durch Firma STS wirksam. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Alle Preise gelten ab Lager zuzüglich Mehrwertsteuer und schließen Verpackung, Fracht- und Transportkosten, sowie Aufstellung und Montage nicht ein.

3. Lieferung
1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Soweit Liefertermine nicht fix zugesagt sind werden wir uns bemühen, angegebene Lieferzeiten einzuhalten. Nach Tagen bemessene Lieferfristen meinen Arbeitstage.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund z.B. höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Firma STS die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der STS oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat STS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen STS, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als 1 Monat, bei Sonderanfertigungen länger als 3 Monate dauert, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist zur Leistung oder Nichterfüllung setzen und bei deren Nichteinhaltung vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges ist ausgeschlossen. § 649 Satz 2 BGB gilt entsprechend.
4. Der Versand erfolgt unfrei auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung/Auslieferung das Lager von STS verlassen hat.
5. Die zum Angebot gehörenden Zeichnungen, Prospekte, Abbildungen oder Gewichtsangaben sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
6. Aufstellung/Montage/Einbau etc. erfolgen nur, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist. Für Hilfskräfte, insbesondere für den Eintransport, die ggf. erforderlichen Rüst- oder Hebewerkzeuge und die sonstigen für die Aufstellung der Geräte notwendigen Gegenstände hat der Besteller auf seine Kosten zu sorgen. Unsere Leistungen beginnen ab Steckdose, bzw. Wasserhahn. Alle Erd-, Maurer-, Putz-, Tischler- Maler- Installations- und sonstige Arbeiten und Verrichtungen, die mit den Arbeiten von STS zusammenhängen sind vom Besteller zu übernehmen und nachträglich zu leisten. Gleiches gilt für die Lieferung und Verlegung aller Rohrleitungen für Dampf, Abwasser, Kondenswasser, Kalt- und Warmwasser, Gas- und elektrische Leitungen, sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart. Alle diese, für Geräte der STS notwendigen Vor-Arbeiten sind rechtzeitig vor Aufstellung der Geräte durch den Besteller durchzuführen. Der Besteller trifft auf seine Kosten die etwa notwendigen Vereinbarungen mit dem Gewerbeaufsichtsamt.

4. Haftung
1. STS haftet für Schäden, die in Ausführung oder aus Anlaß ihrer Leistungen verursacht werden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei leicht fahrlässiger Verursachung.
2. Schadensersatzansprüche wegen von uns zu vertretender Pflichtverletzung, Leistungsstörung, Nichterfüllung, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, Produkthaftung oder unerlaubter Handlung, etc. sind sowohl gegen STS als auch gegen deren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt. Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt ab Kenntnis des Bestellers von den in Satz 1 exemplarisch genannten Umständen. Soweit STS für aufgetretene Schäden aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen haftet, ist ihre Haftung der Höhe nach für Sachschäden auf den Betrag von 1.000.000,- €, für Personenschäden auf den Betrag von 2.000.000,- € hilfsweise das gesetzliche Mindestmaß beschränkt.
3. a) Im Falle von Haftungsansprüchen Dritter aufgrund von Umständen, für die das Produkt des Lieferers mitursächlich war, stellt uns der Lieferer im Verhältnis zum Grad seiner Mitverursachung von sämtlichen Kosten frei.
b) Der Lieferant versichert, daß der Gegenstand frei von Schutzrechten Dritter ist.

5. Abnahme, Gewährleistung, Verjährung
1. Etwaige Mängel erbrachter Werkleistung sind unverzüglich, spätestens innerhalb 5 Arbeitstagen anzuzeigen. Bei Kaufverträgen gilt die gesetzliche Rügepflicht der §§ 377 f HGB.
2. STS übernimmt die Gewährleistung für die Einhaltung der vereinbarten technischen Arbeitsbedingungen in der Weise, daß wir innerhalb der Gewährleistungsfrist nach unserer Wahl fehlerhafte Teile kostenlos ersetzen oder durch Nachbesserung für fehlerfreie Funktion sorgen. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Teile, die dem natürlichen Verschleiß, Beschädigungen, unsachgemäßer Benutzung, fehlerhafter Bedienung oder schlecht, resp. unfachmännisch ausgeführten Reparaturen unterliegen. Ferner ist die Haftung der Firma STS ausgeschlossen für Schäden, die auf Frost, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen oder elektrischen Einflüssen, Anwendungen roher Gewalt und/oder durch übermäßige Beanspruchung oder desgleichen zurückzuführen sind. Bei Gewährleistungsansprüchen müssen die beanstandeten Teile aufbewahrt und der Firma STS zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten der reinen Reparaturzeit und der auszutauschenden Teile werden von STS getragen. Die Gewährleistungspflicht bezieht sich nicht auf infolge eines Mangels des Liefergegenstandes entstandenen Schaden irgendwelcher Art, insbesondere Folgeschäden. Bei Ausfall des Liefergegenstandes haftet STS in keinem Fall.
3. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Firma STS nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
4. Die Gewährleistungsfrist für alle Produkte und Leistungen beträgt 6 Monate und -soweit nicht abkürzbar- 1 Jahr. Sie beginnt ab Lieferung, resp. Fertigstellung, spätestens ab Abnahme.
5. Gewährleistungsansprüche gegen STS stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner, sind nicht abtretbar und gehen im Falle der Veräußerung nicht auf den Erwerber über.

6. Zahlung
1. Die Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar je 1/3 bei Auftragserteilung, Lieferung und Fertigstellung. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen besonderer Vereinbarung und schriftlicher Bestätigung. Schecks werden nur Erfüllungshalber angenommen.
2. STS behält sich grundsätzlich vor, Lieferungen gegen Nachnahme bzw. Vorkasse zu erbringen.
3. Der Vertragspartner verzichtet für den konkreten Vertrag auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften. Die Aufrechnung mit eigenen oder fremden Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese fällig und von STS anerkannt oder rechtskräftig gegen uns tituliert sind.
4. Ab Fälligkeit ist der jeweils ausstehende Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
5. Ratenzahlungsvereinbarungen, Stundungen, etc. werden hinfällig, sofern und sobald der Vertragspartner in Vermögensverfall gerät, d.h. einen Scheck nicht einlöst, Zahlungen einstellt, Anträge nach der InsO oder auf Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung vorliegen.

7. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an dem Liefergegenstand geht erst nach vollständig bewirkter Zahlung auf den Besteller über. Bis dahin hat der Besteller den Gegenstand pfleglich zu behandeln und gegen alle Schäden zu versichern.
2. Bei Zugriffen Dritter auf die Ware wird der Vertragspartner auf das Eigentum von STS hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten trägt in soweit der Besteller.
3. Der Besteller ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Ware nur mit Zustimmung von STS und mit der Maßgabe berechtigt, daß der Kaufpreisanspruch aus dem Weiterverkauf an STS abgetreten wird. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners - insbesondere Zahlungsverzug - ist STS berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien wird die ausschließliche Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
2. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin.
3. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des AG Schöneberg resp. LG Berlin vereinbart, sofern nicht gesetzlich ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

9. Datenschutz
Der Besteller/Käufer willigt in die Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe seiner Daten aus der Geschäftsbeziehung ein.

10. Sonstiges
1. Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Im Falle einer Lücke oder Unklarheit gilt diejenige Regelung, die bei Auslegung des Vertrages unserem mutmaßlichen Interesse am ehesten entsprechen würde.
2. Bei Lieferung von Erzeugnissen der von uns vertretenen Werke gelten mit unseren Lieferungsbedingungen auch diejenigen der Werke als Vertragsteil. Sie werden dem Besteller auf Verlangen zur Kenntnis gegeben, sofern sie nicht bereits dem Angebot oder der Auftragsbestätigung beigefügt sind.